Die Corporate Social Responsibility-Richtlinie und unternehmerische Verantwortung

Autoren: Dr. Norbert Lüdenbach und Dr. Jens Freiberg

Am 14. November 2014 hat die EU-Kommission die „Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen” im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Im Mittelpunkt der neuen Richtlinie sog. „Corporate Social Responsibility-Richtlinie“ (CSR-Richtlinie) steht eine neue Dimension der unternehmerischen Verantwortung, die sich durch Ergänzung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) ihren Weg in die Unternehmensberichterstattung der in den EU-Mitgliedsstaaten ansässigen Unternehmen bahnt. Eine Umsetzung der CSR-Richtlinie in nationales Recht ist verpflichtend bis zum 6. Dezember 2016 zu leisten. Hierzu hat auch das BMJV dieses Jahr ein Diskussionspapier zur Umsetzung in nationales Recht veröffentlicht.

Nach dem Handelsgesetzbuch müssen Unternehmen gemäß § 289 Abs. 3 bzw. § 315 Abs. 1 S. 4 HGB allerdings bereits auch bisher über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichten. Die Konzernlageberichterstattung konkretisiert sich in Deutschland zusätzlich im Rahmen von DRS 20, der z.T. mit der CSR-Richtlinie überlappende Angabepflichten vorschreibt. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bedeutet für den Bilanzersteller das Einholen und Offenlegen von über die derzeit geltenden Angabepflichten hinausgehenden Informationen. Auch davon betroffen sind kleine und mittelgroße Unternehmen als Teil der Lieferkette von berichtspflichtigen Unternehmen.

Der folgende Beitrag von Dr. Norbert Lüdenbach und Dr. Jens Freiberg informiert im Detail über die in der CSR-Richtlinie enthaltenen Regelungen und diskutiert die Umsetzung in deutsches Recht. Zudem wird ein Vergleich zwischen den bestehenden Angabepflichten nach DRS 20 und den zukünftigen Angabepflichten gem. CSR-Richtlinie gezogen.

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