Neue umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung von Aufsichtsräten, von Dr. Klaus Weigel

Neue umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung von Aufsichtsräten, von Dr. Klaus Weigel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 27. November 2019 entschieden, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung bei einer nicht variablen Festvergütung keine unternehmerische Betätigung eines Aufsichtsrats oder Mitglieds von ähnlichen Aufsichtsgremien vorliegt. Der BFH folgte damit einem Urteil des EuGH vom 13. Juni 2019, nachdem ein Aufsichtsrat, der für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei infolge einer Festvergütung auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, keine selbstständige Tätigkeit ausübt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jetzt in einem Schreiben vom 8. Juli 2021 die vom BFH vorgegebene Linie umgesetzt. Die Tätigkeit eines Aufsichtsrats wird dann nicht als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen, wenn aufgrund einer nicht-variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko getragen wird. Dabei wird nicht differenziert, ob die Vergütung als Geld- oder Sachleistung erfolgt oder ob die Vergütung (nachträglich) für mehrere Jahre gezahlt wird. Dies gilt nach dem Schreiben des BMF aber nur dann, wenn eine Festvergütung, etwa als pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Hingegen stellen Sitzungsgelder, die nur für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen gezahlt werden, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen keine Festvergütung dar und führen dann von Bagatellgrenzen abgesehen zur Unternehmereigenschaft. Reine Kostenerstattungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Vergütungsbestandteile. Bei Aufsichtsratsvergütungen, die sowohl aus festen als auch aus variablen Komponenten bestehen, regelt das Schreiben des BMF, dass eine unternehmerische Betätigung grundsätzlich dann vorliegt, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10% der gesamten Vergütung einschließlich der erhaltenen Aufwandsentschädigungen betragen. Dies muss für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat geprüft werden.

Die neuen Grundsätze gelten im übrigen nicht nur für Aufsichtsräte, sondern auch für die Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 107 Abs. 3 AktG sowie für Mitglieder von anderen Gremien, die der Kontrolle der Geschäftsführung von juristischen Personen oder Personenvereinigungen dienen. Es gibt außerdem eine Übergangsregelung, nach der für alle Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden, noch von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird, auch wenn kein Vergütungsrisiko vorliegt.

Das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 kann hier heruntergeladen werden: https://board-experts.de/wp-content/uploads/2021/08/2021-07-08-unternehmereigenschaft-von-aufsichtsratsmitgliedern.pdf

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