Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, von Stefanie Skoluda, Grundsatzabteilung BDO

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität, von Stefanie Skoluda, Grundsatzabteilung BDO


Am 20. Mai hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) verabschiedet. Am 28. Mai hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das FISG ist eine Reaktion auf den Fall Wirecard und sieht nachfolgend dargestellte Änderungen vor:

Corporate Governance der Unternehmen

Es wird eine explizite gesetzliche Pflicht für den Vorstand börsennotierter Aktiengesellschaften eingeführt zur Einrichtung eines im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenen und wirksamen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse muss zukünftig mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Darüber hinaus sind Aufsichtsräte von Unternehmen von öffentlichem Interesse zukünftig zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses verpflichtet. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Die Aufgaben des Prüfungssausschusses werden um die explizite gesetzliche Verpflichtung zur Befassung mit der Qualität der Abschlussprüfung erweitert. Zudem erhält der Prüfungsausschuss das Recht, über den Prüfungsausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern der Zentralbereiche des Unternehmens Auskünfte einzuholen. Im Gesetz klargestellt wird darüber hinaus, dass der Vorstand nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses teilnimmt, wenn sich der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss mit dem Abschlussprüfer über die Vorbereitung oder die Durchführung der Prüfung austauschen will, es sei denn, der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss erachtet die Teilnahme des Vorstands für erforderlich.

Einstufiges Bilanzkontrollverfahren mit erweiterten Befugnissen für die BaFin

Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen wird an der Zweistufigkeit des Systems der Bilanzkontrolle bei kapitalmarktorientierten Unternehmen nicht festgehalten. DPR-Prüfungen, die bis zum 31. Dezember 2021 nicht abgeschlossen sind, werden ab diesem Zeitpunkt von der BaFin fortgeführt. Die BaFin erhält zudem neue Befugnisse. Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften hat sie zukünftig Auskunftsrechte gegen Dritte, die Möglichkeit forensischer Prüfungen sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren. Darüber hinaus werden Verschwiegenheitspflichten aufgehoben, um den für die Aufklärung mutmaßlicher Rechnungslegungsverstöße erforderlichen Informationsaustausch zu ermöglichen.

Strengere Regeln für die Abschlussprüfung

Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfen nur noch maximal zehn Jahre in Folge durch denselben Abschlussprüfer geprüft werden. Die Möglichkeit der Verlängerung der ununterbrochenen Mandatslaufzeit auf 20 Jahre bzw. 24 Jahre im Falle eines Joint Audits, wie sie derzeit noch in § 318 Abs. 1a HGB vorgesehen ist, entfällt. Darüber hinaus wird der Kreis der von der Begrenzung der Mandatslaufzeit auf zehn Jahre betroffenen Unternehmen faktisch ausgeweitet auf weitere Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die BaFin unterliegen. Auch bei der internen Rotation gibt es Änderungen: die maximale Dauer der Tätigkeit von verantwortlichen Prüfungspartnern wird auf fünf Jahre verkürzt.

Abschlussprüfer dürfen in Deutschland künftig keine Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen an von ihnen geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie deren Mutter- und Tochtergesellschaften erbringen. Auch die Möglichkeit, bei der APAS eine zeitlich befristete und betraglich begrenzte Ausnahme von der Beschränkung der Honorare für Nichtprüfungsleistungen durch das Fee Cap zu beantragen, fällt weg. Darüber hinaus werden die Haftungshöchstgrenzen des § 323 HGB bei der gesetzlichen Abschlussprüfung signifikant angehoben. Bei Abschlussprüfungen von kapitalmarktorientierten PIE ist die Haftung künftig bereits bei grober Fahrlässigkeit unbegrenzt.

Die meisten Änderungen im Bereich der Abschlussprüfung sind erstmals für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Im Bereich der externen Rotation ist im Rahmen einer speziellen Übergangsregelung geregelt, dass Prüfungsmandate, bei denen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eine Verlängerung nach § 318 Abs. 1a HGB ggfs. i.V.m. Art. 79 Abs. 3 EGHGB möglich ist, noch maximal für das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden dürfen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr führt dies dazu, dass in diesen Fällen nach Beendigung der Abschlussprüfung zum 31.12.2023 eine externe Rotation erforderlich ist.

Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen u.a. eine Verschärfung des Bilanzstraf- und Bilanzordnungswidrigkeitenrechts, erweiterte Befugnisse der BaFin gegenüber Unternehmen mit wesentlichen Bankfunktionen, die Einschränkung privater Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten sowie die Zulassung von Unternehmen zu den qualifizierten Marktsegmenten der Börse.

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