ArMiD-Umfrage: Dreiteilbarkeit - Gesetzesänderung in der Umsetzung

Kurzübersicht: Änderung im Aktiengesetz
Aufhebung der Dreiteilbarkeit Seit Anfang 2016 unterliegt die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften, die keiner Mitbestimmungsregelung unterliegen, nicht länger dem Prinzip der Dreiteilbarkeit. Daher verfügen diese Unternehmen nun über mehr Flexibilität bei der Besetzung ihrer Aufsichtsräte und können diese künftig viel besser auf die Bedürfnisse und Erfordernisse der jeweiligen Gesellschaft anpassen. Dabei wird allerdings in vielen Aktiengesellschaften eine Änderung der Satzung erforderlich sein. Es gilt im Übrigen weiterhin die Mindestzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern.

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Aufsatz zum Thema: Aufhebung der Dreiteilbarkeit im Aufsichtsrat von Dr. Klaus Weigel
Eine aktuelle Änderung im Aktienrecht erhöht die Flexibilität bei der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.

Das Aktiengesetz sah bislang nur in wenigen Fällen unterschiedliche Regelungen für Großkonzerne und mittelständische Aktiengesellschaften vor. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gibt es eine Gesetzesänderung, die das Erfordernis der Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder für viele Aktiengesellschaften aufhebt.

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